: Kontakt -

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Werkleistungen

der GR netz & fon GmbH & Co. KG, Kiefholzstraße 400, 12435 Berlin

 

§ 1

Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

 

Unsere AGB gelten für Lieferung von beweglichen Sachen sowie für alle von uns zu erbringenden Werkleistungen nach Maßgabe des jeweils zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung vorbehaltlos ausführen.

Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

§ 2

Angebot - Vertragsschluss

 

Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware, Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3

Preise - Zahlungsbedingungen

 

Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines Angebotes bzw. Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und etwaige zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufzuführen sind.

Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

Ist der Kunde Unternehmer, geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Jede Anfahrt innerhalb Berlin ist mit 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu vergüten.

Die Gesamtvergütung ist nach Beendigung aller Leistungen bzw. nach Erhalt der Ware jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Folgen des Zahlungsverzugs.

Nicht unterschriebene Leistungsnachweise gelten nach einer Frist von 30 Tagen als angenommen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4

Leistungszeit – Gefahrübergang

 

Sind von uns Lieferfristen oder Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

Ist der Kunde Unternehmer, ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – im Falle der Warenlieferung die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Sofern der Kunde dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§ 5

Haftung für Mängel

 

I. Warenlieferungen

 

Ist der Kunde Verbraucher, haften wir im Falle der Lieferung von Waren bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für derartige Ansprüche gilt § 6.

Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

 

II. Werkleistungen

 

Für etwaige Mängel bei erbrachten Werkleistungen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.

Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Die genannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für derartige Ansprüche gilt § 6.

Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

 

§ 6

Haftung für Schäden

 

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme des Werkes.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7

Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen

 

Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltware.

 

§ 8

Besondere Pflichten des Auftraggebers bei Werkverträgen

 

Übergibt der Auftraggeber Datenspeichermedien oder -geräte mit Datenspeichermedien zur Reparatur oder Wartung, hat er daraus zuvor alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen und alle Daten von der Festplatte zu sichern. Für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt der Auftraggeber. Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter Reparatur ist nicht Bestandteil der Gewährleistung.

 

§ 9

Besondere Regelungen bei der Überlassung von Standardsoftware

 

Der Kunde erhält ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Er ist berechtigt, die Software nach den jeweiligen Vorgaben des Herstellers auf einem oder mehreren Computern einzusetzen. Die Software gilt als in einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Arbeitsspeicher (RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (z.B. Festplatte) installiert ist.

Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 69a ff. UrhG) ergänzende Anwendung.

Für die Installation von Software ist ausschließlich die in der Dokumentation abgedruckte Installationsanleitung maßgeblich. Es obliegt dem Kunden, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen Systemvoraussetzungen (Hardware oder sonstige Software) bereitzustellen.

Der Kunde darf die Software nur vollständig, so wie sie ihm übergeben wurde also den Originaldatenträger einschließlich der Dokumentation und nur unter gleichzeitiger Mitübertragung der Nutzungsrechte, an Dritte weitergeben.

Eine Übertragung des Programms durch Überspielen, gleich welcher Form, ist unzulässig.

Im Falle der Weitergabe an Dritte sind sämtliche Sicherungskopien, die der Kunde zulässigerweise angefertigt hat, zu vernichten oder mit zu übergeben.

Eine Weitervermietung der Software ist untersagt.

Soweit auf die jeweilige Software die Regelungen der GNU General Public License für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung der Software anwendbar sind, bleiben diese unberührt.

 

§ 10

Verjährung eigener Ansprüche

 

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

§ 11

Form von Erklärungen - Abtretungsverbot

 

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

Ansprüche des Kunden dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

 

§ 12

Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

 

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.